Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB zum Download
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Flying Electron GmbH
AllgemeineGeschäftsbedingungen202105.pdf (330.32KB)
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Flying Electron GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Flying Electron GmbH, im folgenden „FE GmbH“ genannt:
Stand Mai 2021

1. Allgemeines
Die nachstehenden allgemeinen Bedingungen
gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge und Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und der FE GmbH. Anderslautende Bedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von der FE GmbH schriftlich anerkannt worden sind.

2. Angebote, Kostenvoranschläge
Eine Gewähr für die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages wird nicht übernommen.
Angebote der FE GmbH sind freibleibend und bis zur Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung der FE GmbH unverbindlich.

3. Ablauf des Angebots
Kommt ein Auftrag nicht zustande, ist es der FE GmbH erlaubt, alle Daten, Informationen, Unterlagen, Zeichnungen, Programme und Muster des Auftraggebers 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Objekte werden nur auf Wunsch zurückgesandt.
Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Ideen, Methoden, Daten, Informationen, U
nterlagen und Muster, welche die FE GmbH anfertigt, bleiben Eigentum derselben und dürfen Dritten, auch auszugsweise, nicht zugänglich gemacht werden.

4. Auftrag, Nebenabreden
Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn er von der FE GmbH schriftlich bestätigt ist. Alle Vereinbarungen, Ergänzungen, Änderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der FE GmbH, das gilt auch für Änderungen und Ergänzungen dieser Schriftformregelung selbst.

5. Leistungsumfang, Leistungserbringung
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung der FE GmbH und, sofern es sich um eine Werkleistung handelt, dem Pflichtenheft. Enthält die Leistungsspezifikation Lücken, Fehler, Unklarheiten, Auslegungsspielräume oder es fehlen Detaillierungen, ist die FE GmbH dazu berechtigt, die Leistung nach eigenem Ermessen zu erfüllen.Softwareprogrammierung erfolgt durch Unterstützung des Auftraggebers und in enger Kommunikation mit diesem im Rahmen eines iterativen und inkrementellen Vorgehens. Eine Qualitätssicherung durch die FE GmbH erfolgt nur insoweit, als dies im Rahmen der Unterstützungsarbeit vereinbart wird. Software wird im Objektcode überlassen, nicht im Quellcode.
Erfolgt eine Beauftragung der FE GmbH für eine Beratung oder Dienstleistung im Rahmen eines Dienstvertrages, gilt die Leistung mit der Erfüllung des Dienstes als erbracht. Die Erzielung eines bestimmten Erfolges oder Erstellung eines Werkes ist nicht Ziel des Dienstvertrags.
Die FE GmbH organisiert die vereinbarten Leistungen selbst und eigenverantwortlich. Die FE GmbH bestimmt Art, Ablauf und Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der einzusetzenden Mitarbeiter, selbstständig. Die FE GmbH ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung ganz oder zum Teil Dritter zu bedienen.
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte oder für den Auftraggeber angefertigte Informationen, U
nterlagen, Zeichnungen, Programme, Muster, Produkte und Komponenten, die nach Erfüllung des Auftrags bei der FE GmbH verbleiben, dürfen 3 Jahre nach Erfüllung des Auftrags ohne Ankündigung vernichtet werden. Eine Verlängerung dieser Aufbewahrungsfrist bedarf der Schriftform.

6. Nutzungsrechte
Mit vollständiger Zahlung der im Vertrag vereinbarten Vergütung räumt die FE GmbH dem Auftraggeber an allen im Rahmen des Auftrags erstellten Arbeitsergebnissen das zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, nicht ausschließliche Nutzungsrecht ein, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt und zur Nutzung der Arbeitsergebnisse im Unternehmen des Auftraggebers erforderlich ist. Die Erteilung von Unterlizenzen, die Überlassung der Arbeitsergebnisse an Dritte oder das Zugänglichmachen in sonstiger Weise, auch auf Zeit, bedarf der vorherigen, schriftlichen Genehmigung der FE GmbH.

7. Änderungen
Beide Vertragsparteien sind berechtigt, die jeweils andere Partei aufzufordern, über Änderungen oder fachliche Feinspezifikationen zu beraten und zu verhandeln. Soweit der Auftraggeber Änderungen wünscht, wird die FE GmbH die Durchführbarkeit sowie den dafür notwendigen Aufwand prüfen und den Auftraggeber über die voraussichtlichen Auswirkungen auf Kosten und Leistungserfüllung informieren sowie ein Änderungsangebot erstellen. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
Lieferzeiten und Leistungspflichten verlängern sich zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist um die Kalendertage, an denen Änderungsanträge geprüft oder infolge eines Änderungsverlangens die Auftragsumsetzung unterbrochen wird.
Wird über ein Änderungsverlangen keine Einigung erzielt, werden die Parteien, soweit sie keine andere Vereinbarung treffen, den Auftrag in der ursprünglichen Version abwickeln.
Zeigt sich während der Vertragserfüllung, dass der Auftrag nur mit hohen zusätzlichen Kosten durchgeführt werden kann, die bei Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren und die weder die FE GmbH noch der Auftraggeber zu vertreten haben, verständigt die FE GmbH den Auftraggeber unverzüglich. Der Auftraggeber kann den sofortigen Abbruch der Arbeiten verlangen und den Vertrag kündigen. Wünscht der Auftraggeber die Fortsetzung mit einer entsprechenden Erhöhung der Vergütung und Anpassung der Lieferzeit, teilt er dies der FE GmbH schriftlich mit.

8. Leistungstermine, Lieferzeit
Die von der FE GmbH angegebenen Lieferzeiten basieren auf Schätzungen des Arbeitsumfanges und sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich in Textform vereinbart. Setzt der Auftraggeber der FE GmbH nach Fälligkeit der Leistung eine angemessene Nachfrist und lässt die FE GmbH diese Frist verstreichen, oder wird der FE GmbH die Leistung unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

9. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle von ihm für die Umsetzung des Auftrags benötigten Daten, Informationen, Unterlagen, Zeichnungen, Programme, Muster, Beistellungen, Produkte und Komponenten kostenlos, in ausreichendem Umfang und so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Fortschritt der Arbeiten nicht beeinträchtigt wird. Alle zur Verfügung gestellten Objekte werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die der FE GmbH zur Verfügung gestellten Inhalte und Materialien vollumfänglich frei von Rechten Dritter sind und auch aus rechtlicher Sicht zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zudem zur Prüfung von Entwürfen, Komponenten, Testsoftware oder Teilleistungen der FE GmbH, sofern dies für die Auftragsabwicklung notwendig ist. Für die Dauer der Prüfung, gerechnet vom Tag der Benachrichtigung des Auftraggebers bis zum Eintreffen seiner Stellungnahme, ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen.
Bei Nichterfüllung der vereinbarten Pflichten durch den Auftraggeber tritt für die FE GmbH kein Verzug ein. Die FE GmbH kann eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen und Schadensersatz verlangen. Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern.
Der Auftraggeber übernimmt als wesentliche Vertragspflicht, alle ihm von der FE GmbH zur Verfügung gestellten oder überlassenen Informationen, Daten, Unterlagen und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die FE GmbH haftet in keinem Fall für Datenverlust beim Auftraggeber.

10. Abnahme, Mängelanzeige
Bei Werkleistungen erfolgt die Abnahme nach Prüfung der erbrachten Leistung. Für abgrenzbare Leistungsteile kann die FE GmbH die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme der gesamte Auftrag als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
Der Auftraggeber wird die Leistungen nach Übergabe prüfen und wesentliche Mängel sowie deren Auswirkungen unverzüglich melden. Die Abnahme gilt als erklärt, wenn der Auftraggeber die Leistungen nutzt, nicht innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe wesentliche Mängel rügt oder die Abnahme grundlos verweigert.

11. Gewährleistung, Sach- und Rechtsmängel
Für Werkleistungen gewährleistet die FE GmbH, dass das Werk der vereinbarten Leistungsbeschreibung gemäß Ziffer 5 entspricht, darüber hinaus übernimmt die FE GmbH keine Gewährleistung. Der Auftraggeber gibt der FE GmbH zum Zweck der Nacherfüllung jede notwendige Unterstützung, insbesondere durch Fehlermeldungen, Fehlerbeschreibungen, Anwendungsdaten, Einblick in die Betriebsunterlagen, Benutzung der EDV-Anlage, Zugang zu den Betriebsräumen. Die FE GmbH trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt, werden die Überprüfungskosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat der FE GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Mangelbeseitigung durch die FE GmbH kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Auftraggeber erfolgen.
Hat die FE GmbH dem Auftraggeber im Vorwege Komponenten oder Software zur Prüfung überlassen, umfasst die Mängelhaftung diejenigen Mängel nicht, die vom Auftraggeber im Testzeitraum fahrlässig nicht entdeckt wurden.
Die Gewährleistungs- und Mängelansprüche entfallen für unerhebliche Mängel und wenn eine Leistung durch den Auftraggeber oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert oder in Verbindung mit Drittprodukten genutzt wird. Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab Gefahrenübergang, Nacherfüllungsleistungen der FE GmbH führen nicht zum Neubeginn der Verjährung.

12. Haftung, Schadenersatz
Außer in Fällen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei Vorhandensein einer Beschaffenheits- oder Leistungsgarantie haftet die FE GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch Ihrer Erfüllungsgehilfen.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden, entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall ausgeschlossen. Die Haftung ist der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ist dieser höher als die von der FE GmbH im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung als Höchstbetrag vereinbarte Versicherungssumme, so haftet die FE GmbH auch in diesem Falle nur bis zur Höchstsumme ihrer Haftpflichtversicherung.

13. Rücktritt vom Vertrag, Kündigung
Sofern nicht anders vereinbart, steht dem Auftraggeber jederzeit das Recht zur Kündigung des Vertrages bis zur Vollendung des Werks zu. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, steht der FE GmbH der Teil der Vergütung zu, der auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt. Ohne Nachweis der konkreten Anspruchshöhe ist die FE GmbH zudem berechtigt, einen Pauschalbetrag in Höhe von 20% der vereinbarten Vergütung zu verlangen, die auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfällt. Der Nachweishöherer Ansprüche bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Ansprüche entstanden sind. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

14. Rechnungsstellung, Zahlung, Zahlungsverzug
Die Vergütung für die von der FE GmbH erbrachten Leistungen und Teilleistungen wird bei Übergabe dieser in Rechnung gestellt. Alle Waren, Leistungen und Nutzungsrechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der FE GmbH. Sofern nicht anders vereinbart, hat die FE GmbH neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und sonstigen Auslagen. Beanstandungen der Rechnungen der FE GmbH sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich mitzuteilen. Die Rechnungen sind 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber gerät nach Ablauf des Zahlungszieles ohne gesonderte Zahlungsaufforderung in Verzug. Die Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer auf das Bankkonto der FE GmbH zu leisten. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von der FE GmbH anerkannt ist. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, die FE GmbH bestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt. Eine Abtretung durch den Auftraggeber von Ansprüchen aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag ist ausgeschlossen. Die FE GmbH ist zum fristlosen Rücktritt vom Vertrag oder zur Änderung der Zahlungsbedingungen berechtigt, wenn der Auftraggeber mit Zahlung, auch früherer Aufträge, in Verzug gerät oder nach Vertragsschluss das gewerbliche Unternehmen des Auftraggebers auf einen anderen übergeht. Ein solcher Übergang ist vom Auftraggeber unverzüglich zu melden.

15. Geheimhaltung, Datenschutz
Die Vertragsparteien werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten der jeweils anderen Partei mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln, insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken verwenden. Ein darüber hinausgehender Schutz besonders vertraulicher Informationen kann auf Wunsch einer der Parteien gesondert vereinbart werden. Die FE GmbH verwendet die vom Auftraggeber zum Zwecke des Vertrages angegeben persönlichen Daten ausschließlich zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrages. Die Daten werden außer zum Zwecke der Vertragsdurchführung nicht an Dritte weiter gegeben. Der Auftraggeber kann jederzeit unentgeltlich die gespeicherten Daten bei der FE GmbH abfragen, berichtigen oder löschen lassen. Etwaige Einwilligungen können jederzeit widerrufen werden.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Rechtsgeschäfte ist für beide Teile Dieburg (Hessen), Gerichtsstand Darmstadt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die FE GmbH und der Auftraggeber sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksam zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

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